Casino Gewinne versteuern 2026: der ehrliche Steuercheck für Spieler
Inhaltsverzeichnis
Die kurze Antwort: Ihr Casino-Gewinn ist einkommensteuerfrei
Nein, Sie müssen Ihren Casino-Gewinn nicht versteuern. Es gibt kein Feld in der Steuererklärung, in das er gehört, keine Meldeschwelle, ab der eine Pflicht entsteht, und keinen Betrag, ab dem das Finanzamt Anspruch anmeldet. Das gilt für die 40 Euro aus einer Freispielrunde am Dienstagabend genauso wie für den sechsstelligen Treffer, von dem hinterher alle im Bekanntenkreis erzählen.
Interessant ist der Grund. Der Gewinn ist nämlich nicht steuerfrei im Sinne einer Befreiung, die der Gesetzgeber gewährt hätte. Er ist schlicht nicht steuerbar — er kommt im Gesetz gar nicht erst vor.
Warum das Einkommensteuergesetz Ihren Gewinn nicht kennt
Das deutsche Einkommensteuerrecht arbeitet mit einem abschließenden Katalog. § 2 Abs. 1 EStG zählt sieben Einkunftsarten auf: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22. Diese Liste ist keine Beispielsammlung. Sie ist die vollständige Aufzählung dessen, was überhaupt der Einkommensteuer unterliegen kann.
Ein Automatengewinn passt in keine dieser sieben Schubladen. Er ist kein Arbeitslohn, weil niemand Sie beschäftigt. Er ist kein Kapitalertrag, weil Sie kein Kapital überlassen, sondern einen Einsatz verlieren oder gewinnen. Er ist keine Vermietung, keine Landwirtschaft, kein freier Beruf. Bleibt die Auffangnorm.
Und genau die ist der Punkt, an dem die meisten Erklärungen unsauber werden. § 22 Nr. 3 EStG erfasst "Einkünfte aus Leistungen" und nennt als Beispiele gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände. Dort steht auch die berühmte Grenze: Solche Einkünfte bleiben unversteuert, wenn sie "weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben". Wer diese Zahl irgendwo aufgeschnappt hat, hält sie gern für die Freigrenze für Casino-Gewinne. Sie ist es nicht. Sie ist die Freigrenze für eine Norm, die auf Ihren Gewinn überhaupt nicht anwendbar ist.
Der Grund liegt im Begriff der Leistung. § 22 Nr. 3 setzt ein Tun voraus, für das jemand ein Entgelt zahlt — eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Beim Glücksspiel fehlt sie. Der Bundesfinanzhof hat das in seiner Entscheidung X R 43/12 vom 16. September 2015 am Beispiel der Lotterie ausbuchstabiert: Wer einen Lottoschein ausfüllt, erbringt keine Leistung, die der Veranstalter vergütet. Er nimmt an einem Zufallsmechanismus teil. Beim Automatenspiel ist es dasselbe. Der Spielausgang hängt am Zufallsgenerator, nicht an dem, was Sie tun.
Damit ist die Kette geschlossen: keine der sechs übrigen Einkunftsarten passt, die Auffangnorm greift mangels Leistung ebenfalls nicht, also existiert kein Steuertatbestand. Kein Tatbestand, keine Steuer. Die Freigrenze von 256 Euro spielt nie eine Rolle, weil man gar nicht erst bis zu ihr vordringt.
Praktisch heißt das: Sie tragen nichts in die Anlage SO ein. Sie legen keine Kontoauszüge bei. Sie schreiben dem Finanzamt keinen Brief. Der Vorgang existiert steuerlich nicht, und das Finanzamt erwartet auch nichts.
Warum die Gewinnhöhe dabei keine Rolle spielt
Die zweithäufigste Frage nach der Grundfrage lautet: ab welchem Betrag denn nun. Die Antwort ist unbefriedigend und trotzdem richtig — ab keinem.
Eine Betragsgrenze setzt einen Steuertatbestand voraus, in dessen Rahmen sie wirken kann. Wo keine Norm greift, kann auch keine Schwelle überschritten werden. Der Gewinn von 300.000 Euro an einem Automaten mit hoher Volatilität ist steuerlich exakt so unsichtbar wie der von 30 Euro. Es gibt keinen Schwellenwert, keinen Progressionsvorbehalt, keine gestaffelte Behandlung nach Höhe.
Das ist ungewöhnlich genug, dass viele es nicht glauben. Im deutschen Steuerrecht ist die Höhe eines Zuflusses fast immer relevant. Hier ausnahmsweise nicht — weil die Frage schon eine Stufe früher entschieden wird, nämlich beim Ob und nicht beim Wieviel.
Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte, bevor man sich zu entspannt zurücklehnt. Erstens ändert sich die Lage, sobald das Spiel die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschreitet — dann greift § 15 EStG, und dann ist die Höhe sehr wohl relevant. Zweitens betrifft die Steuerfreiheit ausschließlich den Gewinn selbst. Was danach mit dem Geld passiert, unterliegt den ganz normalen Regeln.
Muss ich Casino-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Nein. Ein Gewinn aus dem Automatenspiel oder aus der Spielbank fällt unter keine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG und ist damit nicht steuerbar. Es existiert kein Formularfeld dafür, keine Betragsgrenze und keine Erklärungspflicht — unabhängig davon, wie hoch der Gewinn ausfällt.

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Wer stattdessen zahlt: 5,3 Prozent auf jeden Einsatz
Der deutsche Fiskus verzichtet keineswegs auf das Online-Glücksspiel. Er greift nur an einer anderen Stelle zu, als die meisten Spieler vermuten: nicht beim Gewinn am Ende, sondern beim Einsatz am Anfang. Und nicht bei Ihnen, sondern beim Anbieter.
Diese Verschiebung ist der eigentlich interessante Teil der ganzen Steuerfrage, und sie taucht in kaum einem Ratgeber auf. Dabei erklärt sie, warum deutsches Automatenspiel sich anders anfühlt als das, was man aus der Zeit vor der Regulierung kennt.
Virtuelle Automatensteuer: die Rechnung hinter § 37
Seit der Neufassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes im Jahr 2021 gibt es eine eigene Steuer auf das virtuelle Automatenspiel, geregelt in den §§ 36 bis 45. Die Systematik ist knapp und eindeutig.
§ 38 legt den Satz fest: "Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37." § 37 wiederum bestimmt die Grundlage: "Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer." Erfasst werden dabei "sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel". Und § 39 benennt den Schuldner: "Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels."
Der Halbsatz "abzüglich der Virtuellen Automatensteuer" wirkt wie ein Redaktionsversehen, ist aber eine bewusste Konstruktion — die Steuer bemisst sich nach dem Einsatz nach Abzug ihrer selbst. Das führt zu einer kleinen Rechenaufgabe, die selten jemand durchführt.
Nehmen wir einen Bruttoeinsatz von 100 Euro. Gesucht ist die Bemessungsgrundlage B, für die gilt: B plus 5,3 Prozent von B ergibt 100 Euro. Also B mal 1,053 gleich 100, folglich B gleich 100 geteilt durch 1,053, also 94,97 Euro. Die Steuer darauf beträgt 5,03 Euro. Der nominelle Satz von 5,3 Prozent entspricht damit rund 5,03 Prozent des tatsächlich eingezahlten Bruttoeinsatzes. Kein dramatischer Unterschied, aber wer mit 5,3 Prozent des Einzahlungsbetrags rechnet, liegt konsequent daneben.
Entscheidend ist die Bezugsgröße. Besteuert wird der Einsatz, nicht der Ertrag des Anbieters und schon gar nicht Ihr Gewinn. Wer 1.000 Euro über den Abend hinweg mehrfach durchspielt, erzeugt bei jedem Durchlauf erneut Einsatz — und damit erneut Steuer. Das kumulierte Einsatzvolumen eines aktiven Spielers übersteigt seine Einzahlung um ein Vielfaches. Genau darauf liegt die Steuer.
Online-Pokersteuer und Spielbankabgabe
Für Online-Poker hat der Gesetzgeber eine Parallelregelung geschaffen, §§ 46 bis 55 RennwLottG, aufgebaut nach demselben Muster: Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerschuldner. § 48 nennt den Satz: "Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47." Identischer Prozentsatz, eigene Bemessungsgrundlage, getrennte Anmeldung.
Ein Anbieter, der beide Sparten führt, rechnet also zwei Steuern nebeneinander ab, obwohl der Satz derselbe ist. Für Sie als Spieler ändert das nichts — beide Male schuldet der Veranstalter, nicht Sie.
Die stationäre Spielbank läuft nach einer dritten Logik, der Spielbankabgabe der Länder. Auch hier ist der Schuldner der Spielbankunternehmer. Der Bundesfinanzhof hat das in X R 43/12 ausdrücklich festgehalten, als ein Kläger argumentierte, seine Besteuerung als Gewerbetreibender führe zu einer Doppelbelastung mit der Spielbankabgabe. Das Gericht wies das zurück: verschiedene Schuldner, verschiedene Steuern, keine Doppelbesteuerung.
Drei Spielarten, drei Steuernormen, ein gemeinsames Prinzip. Der Staat kassiert beim Veranstalter.
Was das für Ihre Auszahlungsquote bedeutet
Nun ist kein Unternehmen eine Wohlfahrtseinrichtung, und eine Steuer auf das Einsatzvolumen bleibt nicht beim Steuerschuldner hängen. Sie wandert in die Kalkulation.
Ein Automat mit einer Auszahlungsquote von 96 Prozent behält rechnerisch vier Prozent des Einsatzes als Hausvorteil. Liegt darauf eine Einsatzsteuer von rund fünf Prozent des Bruttoeinsatzes, übersteigt die Steuerlast den gesamten Hausvorteil. Ein Angebot mit dieser Quote wäre unter deutscher Erlaubnis strukturell defizitär. Die Konsequenz sieht man im Markt: Die RTP-Werte der hier zugelassenen Titel liegen spürbar niedriger als bei denselben Spielen in anderen Rechtsräumen. Bei den Automaten eines deutschen Erlaubnisinhabers finden sich Werte wie 94,26 Prozent bei Book of Ra, 94,25 Prozent bei Book of Dead, 94,83 Prozent bei Eye of Horus oder 94,02 Prozent bei Big Bass Bonanza.
Hinzu kommen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags 2021, die dieselbe Richtung verstärken: fünf Euro Höchsteinsatz je Runde, mindestens fünf Sekunden Rundendauer, kein Autoplay, kein Turbomodus. Progressive Jackpots sind unter der deutschen Erlaubnis nicht zulässig — die Jackpots, die es gibt, haben feste Höchstgewinne.
Rechnet man beides zusammen, ergibt sich ein Bild, das ehrlicher ist als jede Werbeaussage: Sie zahlen die Steuer sehr wohl. Nur eben nicht über einen Steuerbescheid, sondern über eine niedrigere Auszahlungsquote und ein langsameres Spiel. Der Staat hat die Erhebung dorthin verlagert, wo sie verwaltungstechnisch funktioniert, und die wirtschaftliche Last landet trotzdem beim Spieler. Steuerfrei ist Ihr Gewinn. Ihr Spiel ist es nicht.
Ab welcher Höhe werden Casino-Gewinne steuerpflichtig?
Ab keiner. Eine Betragsgrenze setzt einen Steuertatbestand voraus, und der fehlt beim privaten Spielgewinn vollständig. Besteuert wird stattdessen der Einsatz beim Veranstalter: 5,3 Prozent Virtuelle Automatensteuer nach § 38 RennwLottG. Relevant wird die Höhe erst bei gewerblicher Betätigung nach § 15 EStG.

Wo die Steuerfreiheit endet: das Leitbild des Berufsspielers
Es gibt eine Konstellation, in der aus dem steuerlich unsichtbaren Gewinn eine ganz gewöhnliche Einkunft wird. Sie betrifft wenige Menschen, aber diese wenigen trifft es hart — mit Einkommensteuer auf mehrere Jahre rückwirkend, teilweise mit Gewerbesteuer obendrauf, geschätzt von einer Behörde, die dabei nicht zimperlich vorgeht.
Die Grenze verläuft nicht dort, wo Laien sie vermuten. Nicht bei einer Gewinnsumme, nicht bei einer Stundenzahl, nicht beim Wegfall des Hauptberufs.
Die vier Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG
Der Maßstab steht in § 15 Abs. 2 EStG. Gewerbebetrieb ist danach eine "selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird", sofern sie sich zugleich "als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt". Vier Merkmale also: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Marktteilnahme. Dazu kommt ungeschrieben die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.
Drei davon sind bei einem intensiven Spieler schnell erfüllt. Selbständig handelt er ohnehin. Nachhaltig ist eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit — und wer regelmäßig spielt, wiederholt. Die Gewinnerzielungsabsicht scheitert nicht daran, dass jemand aus Spielleidenschaft handelt: § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt klar, dass es unschädlich ist, wenn diese Absicht nur ein Nebenzweck ist. Auch das Argument, man habe die Gewinne nur angespart und nie zum Lebensunterhalt gebraucht, verfängt nicht — wohin das Geld fließt, ist Einkommensverwendung und berührt die Einkunftserzielung nicht.
Bleibt das vierte Merkmal, und an ihm hängt alles.
Warum ausgerechnet Poker
Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung verknüpft sind. Bei reinem Glücksspiel sind sie das nicht. Wer am Automaten sitzt, kann nichts anbieten, was jemand honoriert — der Zufallsgenerator entscheidet, und der lässt sich durch Können nicht beeinflussen. Deshalb kann ein Automatenspieler nach heutiger Rechtslage praktisch nicht gewerblich werden, egal wie viele Stunden er investiert. Es fehlt schlicht die Marktteilnahme.
Poker liegt anders. Der Bundesfinanzhof hat es in mehreren Entscheidungen als das eingestuft, was es tatsächlich ist: keine reine Glückssache, sondern eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel. Erfahrene Spieler können ihre Chancen durch Taktik, Menschenkenntnis und Nervenstärke steigern. Damit existiert etwas, das der Spieler in den Markt einbringt — und damit ist die Tür zur Gewerblichkeit geöffnet.
Wer also die Steuergrenze verstehen will, muss sie an Poker verstehen. Sämtliche einschlägigen Entscheidungen betreffen dieses Spiel.
X R 43/12: der Flugkapitän am Turniertisch
Der Grundstein stammt vom 16. September 2015. Der Kläger war hauptberuflich Flugkapitän und nahm über Jahre an Pokerturnieren teil, ohne die Einnahmen zu erklären. Nach einer Anzeige rekonstruierte die Steuerfahndung seine Ergebnisse anhand einer öffentlich zugänglichen Turnierdatenbank und setzte pauschal 30 Prozent Betriebsausgaben ab. Für 2008 blieb ein Gewinn von 73.508 Euro. Der Kläger legte später eine Rechnung mit einem Verlust von 17.499,61 Euro vor und hielt seine Erträge für nicht steuerbar.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und formulierte drei Leitsätze: Turnierpoker kann Gewerbebetrieb sein; Texas Hold'em und Omaha sind steuerrechtlich Mischspiele; die Abgrenzung erfolgt stets einzelfallbezogen. Ausschlaggebend war, dass der Kläger den Veranstaltern die öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten anbot, wofür platzierungsabhängige Preisgelder in Aussicht standen. Ein erfolgsabhängiges Entgelt genügt für die Marktteilnahme. Verstärkt wurde das Bild durch die Selbstvermarktung: Tätigkeit als Fernsehkommentator, ein eigener Blog zum Thema, eine Schulungs-DVD.
Zwei Nebenaspekte lohnen die Erwähnung. Die Buy-Ins wertete das Gericht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG — sie schließen die Leistungsbeziehung nicht aus, solange das Startgeld das erreichbare Preisgeld nicht übersteigt. Und der strafrechtliche Glücksspielbegriff aus den §§ 284, 285 StGB ist steuerlich ohne Belang; die beiden Rechtsgebiete verfolgen verschiedene Zwecke.
X R 8/21: 446 Stunden im Kinderzimmer
Die für Online-Spieler wichtigste Entscheidung datiert vom 22. Februar 2023, und ihren Sachverhalt sollte jeder lesen, der glaubt, Gewerblichkeit sei ein Problem von Profis mit Sponsorenverträgen.
Der Kläger war zwanzig, studierte Mathematik und wohnte bei den Eltern. Er begann 2007 mit Einsätzen von zehn bis fünfundzwanzig US-Cent, fünf bis zehn Stunden im Monat, und gewann in jenem Jahr rund 250 US-Dollar. 2008 waren es etwa 1.000. Im Streitjahr 2009 spielte er auf vier Portalen, kam auf eine Nettospielzeit von rund 446 Stunden, davon 351 allein zwischen Juli und Dezember, steigerte die Einsätze auf bis zu 50 US-Dollar, spielte an bis zu vier Tischen gleichzeitig und nutzte seit 2008 Analysesoftware. Gewinn: 82.826,05 Euro.
Danach ging es steil weiter — zwischen 2010 und 2013 siebzehn Portale, 29 Benutzernamen, Einsätze zwischen 25 und 300 US-Dollar, insgesamt 784.314 gespielte Hände und über 5.500 Stunden. Die erklärten Gewinne: 445.000 Euro für 2010, 645.000 für 2011, 735.000 für 2012, 400.000 für 2013.
Das Finanzgericht setzte den Beginn der Gewerblichkeit auf Oktober 2009 an. Der Bundesfinanzhof bestätigte und formulierte den Maßstab, der seither gilt: Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Leitbild ist der Berufsspieler, geprägt vom planmäßigen Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.
Die herangezogenen Indizien sind konkret und deshalb brauchbar: planmäßige Marktausnutzung, ausgeprägte mathematische Fähigkeiten, wachsende Zahl von Portalen und Konten, hohe Spielzahl, steigende Einsätze, steigender Zeitaufwand. Besonders aufschlussreich ist die Wertung des Mehrtischspiels. Beim Durchschnittsspieler senkt paralleles Spiel an mehreren Tischen die Gewinnrate, weil die Aufmerksamkeit sich teilt. Wer trotzdem an vier oder mehr Tischen profitabel bleibt, hebt sich damit vom Hobbyspieler ab — das Gericht behandelt es als Indiz für Herausgehobenheit.
Aufgeräumt hat der Senat auch mit den naheliegenden Gegenargumenten. Anonymität stört nicht, das Auftreten unter Benutzernamen genügt für die Erkennbarkeit am Markt. Ein förmlicher Spielvertrag mit den Mitspielern ist nicht erforderlich. Dass die Abwicklung über den Portalbetreiber läuft und theoretisch auch automatisierte Gegenspieler am Tisch sitzen könnten, ändert nichts. Und Umstände aus den Jahren nach dem Streitjahr dürfen in begrenztem Umfang mit herangezogen werden — wer 2013 unübersehbar professionell spielt, muss sich das bei der Beurteilung von 2009 teilweise entgegenhalten lassen.
Bemerkenswert bleibt der Rahmen: ein Student im Zimmer seiner Eltern, ohne Sponsor, ohne Fernsehauftritt, ohne aufgegebenen Hauptberuf. Das reichte.
X R 26/21: Pot Limit Omaha, zwölf Tische
Am 2. April 2025 hat der Bundesfinanzhof die Linie fortgeschrieben, diesmal für die Variante Pot Limit Omaha. Der Kläger hatte zwei Studiengänge abgebrochen, spielte 2008 und 2009 etwa fünfzehn bis zwanzig Wochenstunden, ab 2010 nach den Feststellungen des Finanzgerichts zwanzig bis fünfundzwanzig. Eine Außenprüfung stufte ihn ab 2008 als gewerblichen Spieler ein und schätzte die Gewinne — 550.400 Euro für 2011, 425.856 Euro für 2013 — bei einem pauschalen Betriebsausgabenabzug von zwanzig Prozent.
Die Begründung zur Geschicklichkeit ist die eigentliche Neuerung. Omaha erhöht durch die größere Zahl möglicher Kombinationen die Komplexität, so dass es nach Auffassung des Senats noch stärker als bei Texas Hold'em auf die Strategie des einzelnen Spielers ankommt. Wer gehofft hatte, die exotischere Variante liege außerhalb der Rechtsprechung, bekam das Gegenteil bestätigt.
Als Indizien dienten wiederum die Zahl der Portale, die Menge der Spiele, gesteigerte Einsätze und Zeitbudgets, mediale Präsenz — und der Umstand, dass der Kläger an bis zu zwölf Tischen gleichzeitig spielte. Ausdrücklich festgehalten hat das Gericht, dass weder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses noch ein förmlicher Berufsentschluss erforderlich sind. Man wird nicht dadurch Berufsspieler, dass man sich dafür entscheidet, sondern dadurch, wie man spielt.
Ein Detail zur Schätzung verdient Aufmerksamkeit: Der Senat hielt die pauschalen zwanzig Prozent Betriebsausgaben sogar für zu hoch, konnte das aber nicht korrigieren, weil eine Verschlechterung zulasten des Klägers im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Wer sich auf großzügige Pauschalen verlässt, sollte das im Hinterkopf behalten.
III R 67/18: die Betriebsstätte, die es nicht gab
Die vierte Entscheidung, vom 25. Februar 2021, klärt zwei Punkte. Der erste betrifft die Spielform. Leitsatz eins: Überschreitet die nachhaltige Betätigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob die Gewinne aus Turnieren oder aus Casinospielen stammen. Damit sind auch Cash Games erfasst, bei denen der Gewinn unmittelbar aus den Verlusten der Mitspieler resultiert. Die verbreitete Vorstellung, nur Turnierspieler seien gefährdet, ist damit erledigt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2007 ein ruhendes Arbeitsverhältnis endgültig beendet, verfügte über Erfahrung aus neun Turnieren und wurde ab Ende 2007 von einem Veranstalter vermarktet und mit Gebührenvorteilen gefördert. Für die Jahre davor hatte das Finanzgericht die Gewerblichkeit verneint — ein Hinweis darauf, dass die Grenze tatsächlich Jahr für Jahr neu geprüft wird und nicht rückwirkend pauschal gezogen werden darf.
Der zweite Punkt ist der praktisch wertvollste der ganzen Entscheidung, und er betrifft die Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuer-Fallstrick: Ihr Schreibtisch als Betriebsstätte
Wer gewerbliche Einkünfte erzielt, zahlt darauf Einkommensteuer. Das ist unangenehm, aber logisch. Gewerbesteuer kommt jedoch nicht automatisch dazu — sie setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb voraus, und dafür braucht es eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO.
Genau hier trennen sich die Wege, und der Unterschied kostet real Geld.
In III R 67/18 hatte das Finanzamt neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuermessbescheide erlassen. Der Bundesfinanzhof hob sie auf. Leitsatz zwei: Ein Messbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Bei einem Berufspokerspieler, der in Spielbanken und auf Turnieren antritt, liegt eine solche nicht zwingend vor — die Räume des Casinos sind ihm nicht zuzurechnen, er hat dort keine Verfügungsmacht, er ist Gast. Die Sache ging an das Finanzgericht Münster zurück, weil entsprechende Feststellungen fehlten.
Beim Online-Spieler kippt das Ergebnis. In X R 8/21 stellte der Senat fest, dass der Raum mit dem Computer eine feste Geschäftseinrichtung und zugleich Stätte der Geschäftsleitung ist, sobald daran nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besteht. Das Zimmer im Elternhaus erfüllte das. Ergebnis: Gewerbesteuer. X R 26/21 hat das bestätigt und ergänzt, dass auch längere Auslandsaufenthalte daran nichts ändern, solange die Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte fortbesteht.
Die Konsequenz ist bemerkenswert und wird selten ausgesprochen. Zwei Spieler mit identischem Gewinn, identischer Intensität, identischer Einstufung als Gewerbetreibende werden unterschiedlich belastet — allein deshalb, weil der eine in Casinos antritt und der andere am eigenen Schreibtisch sitzt. Wer online spielt, bringt seine Betriebsstätte automatisch mit. Er kann gar nicht anders.
Praktisch bedeutet das für den seltenen Fall der Einstufung: Gewerbeanmeldung, Gewinnermittlung, Betriebsausgabenabzug, Gewerbesteuermessbetrag mit anschließender Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG. Aus einem Freizeitvergnügen wird ein Betrieb mit allem, was dazugehört. Wer in diese Nähe gerät, sollte nicht auf Ratgebertexte vertrauen — auch nicht auf diesen — sondern zum Steuerberater gehen, und zwar bevor die Betriebsprüfung kommt.
Kann ich Verluste aus dem Casino steuerlich absetzen?
Als Privatspieler nein. Weil der Gewinn keiner Einkunftsart zuzuordnen ist, existiert auch kein Verlust im steuerlichen Sinne — es fehlt die Norm, unter der man ihn geltend machen könnte. Nur bei gewerblicher Einstufung nach § 15 EStG werden Einsätze zu Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
Wann gilt man steuerlich als Berufsspieler?
Wenn strukturell-gewerbliche Aspekte gegenüber dem Freizeitverhalten in den Vordergrund rücken. Der Bundesfinanzhof prüft planmäßige Marktausnutzung, Spielzahl, Zeitaufwand, Einsatzhöhe, Zahl der genutzten Portale und paralleles Spiel an mehreren Tischen. Praktisch betrifft das fast ausschließlich Poker, nicht das Automatenspiel.

Anbieter mit deutscher Erlaubnis — und warum die Lizenz Ihre Steuer nicht ändert
Eine Annahme hält sich hartnäckig: Wer bei einem legalen deutschen Anbieter spielt, sei steuerlich anders gestellt als jemand, der bei einem Angebot ohne deutsche Erlaubnis gewinnt. Das ist falsch, und zwar in beide Richtungen.
Das Einkommensteuergesetz knüpft nirgends an die Legalität einer Tätigkeit an. § 40 AO stellt es ausdrücklich klar: Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Der Bundesfinanzhof hat sich in X R 43/12 genau darauf gestützt, als ein Kläger mit der Einheit der Rechtsordnung argumentierte — Glücksspielrecht und Steuerrecht verfolgen verschiedene Zwecke und laufen unabhängig voneinander.
Praktisch heißt das: Ihr Gewinn bei einem Erlaubnisinhaber ist steuerfrei. Ihr Gewinn bei einem Angebot ohne deutsche Erlaubnis ist ebenfalls steuerfrei. Was sich unterscheidet, ist alles andere — Spielerschutz, Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, Rückforderungsmöglichkeiten bei Verlusten, die Frage, ob das Geld überhaupt ankommt. Nur eben nicht die Steuer.
Trotzdem lohnt der Blick auf die Anbieterseite, denn dort sitzt der Steuerschuldner. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale führt nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 eine gemeinsame amtliche Liste der Erlaubnisinhaber, öffentlich einsehbar und nach Spielart gegliedert. Die folgenden zehn Angebote stammen aus dieser Liste, Stand 21. Juli 2026.
| Angebot | Erlaubnisinhaber | Erlaubnisart | Erlaubnis / Eintrag | Für die Steuerfrage relevant |
|---|---|---|---|---|
| partypoker.de | Ladbrokes (Deutschland) Limited, C92799, Gzira | Online-Poker, Sportwetten, virtuelle Automatenspiele | Poker-Erlaubnis 10.11.2022 | Einziges Produkt, an dem die Gewerblichkeitsrechtsprechung ansetzt |
| bwin.de | bwin (Deutschland) Limited | Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker | Whitelist-Eintrag, alle drei Arten | Drei Steuernormen parallel, §§ 38 und 48 RennwLottG nebeneinander |
| jackpotpiraten.de | DGGS Deutsche Gesellschaft für Glücksspiel mbH, Berlin, HRB 244176 B | Virtuelle Automatenspiele | 27.04.2022 | Steuerschuldner ist eine inländische GmbH |
| loewen-play.de | Löwen Play digital GmbH, Bingen am Rhein | Virtuelle Automatenspiele | 15.12.2022 | Direkter Vergleich Spielhalle gegen Online-Angebot |
| leovegas.de | LVSports Ltd, Sliema | Virtuelle Automatenspiele, Sportwetten | 27.02.2023 und 21.10.2024, Nr. 208.1.1-12254-2021/48 | Erlaubnisnummern öffentlich, Prüfung in der Liste trivial |
| stargames.de | Greentube Malta Limited | Virtuelle Automatenspiele | Whitelist-Eintrag | Novomatic-Titel stationär und online im selben Konzern |
| merkurslots.de | Merkur Bets Malta Limited | Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele Schleswig-Holstein | Whitelist-Eintrag mit SH-Zusatz | Zwei Erlaubnisregime nebeneinander |
| wunderino.de | Megapixel Entertainment Limited | Virtuelle Automatenspiele | Whitelist-Eintrag | Reiner Automatenanbieter, nur §§ 36 bis 45 RennwLottG |
| bet365.de | Hillside (Europe) ENC | Sportwetten, virtuelle Automatenspiele | Whitelist-Eintrag | Zwei getrennte Steuernormen in einem Konto |
| jokerstar.de | Jokerstar GmbH | Virtuelle Automatenspiele | Whitelist-Eintrag | Kleiner inländischer Erlaubnisinhaber |
partypoker.de
Betreiberin ist die Ladbrokes (Deutschland) Limited mit der Registernummer C92799, ansässig in der Unit 6, St Business Centre, 120 The Strand, Gzira auf Malta. Die behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Online-Poker wurde am 10. November 2022 erteilt, die Aufsicht liegt bei der GGL, der Eintrag steht auf der amtlichen Liste. Neben Poker führt dieselbe Gesellschaft laut Liste auch Sportwetten und virtuelle Automatenspiele sowie die Domain bpremium.de. Das Angebot umfasst die Formate fastforward, Cash Games, SPINS und SPINS Overdrive, Sit-and-Go-Turniere und progressive Knockout-Turniere, dazu die Turnierserien The Sunday Party, The Sunday Carnival und Daily Legends. Poker und Automatenspiele laufen über ein gemeinsames Konto.
Für die Steuerfrage ist das der wichtigste Eintrag der ganzen Liste, und zwar nicht wegen der Konditionen. Sämtliche vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Grenze zwischen steuerfreiem Spiel und Gewerbebetrieb markieren, betreffen Poker — und überwiegend genau die Formate, die hier angeboten werden: Cash Games online sowie Turniere. Wer regelmäßig an mehreren Tischen gleichzeitig spielt, seine Einsätze über die Jahre steigert und dabei Analysewerkzeuge einsetzt, bewegt sich in demselben Sachverhaltsmuster, das in X R 8/21 und X R 26/21 zur Einstufung als Gewerbebetrieb geführt hat. Das ist kein Vorwurf an den Anbieter, der lediglich ein erlaubtes Produkt betreibt. Es ist eine Eigenschaft des Spiels. Wer hier ernsthaft einsteigt, sollte die Kennzahlen aus diesen Urteilen kennen — Portale, Tische, Stunden, Handzahlen — und sein eigenes Verhalten daran spiegeln, bevor es eine Betriebsprüfung tut.
bwin.de
Die bwin (Deutschland) Limited ist auf der amtlichen Liste in der Kategorie Sportwetten, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker geführt — als eine von nur zwei Gesellschaften mit allen drei Erlaubnisarten. Das Angebot bündelt damit die komplette Bandbreite des in Deutschland erlaubten Online-Glücksspiels unter einer Domain und einem Konto.
Steuerlich ist das der komplizierteste Fall der Liste, allerdings ausschließlich auf der Anbieterseite. Drei Produkte bedeuten drei Steuernormen: die Sportwettensteuer für den Wettbereich, die Virtuelle Automatensteuer nach § 38 RennwLottG für die Automaten und die Online-Pokersteuer nach § 48 RennwLottG für den Pokerbereich. Die beiden letzteren haben denselben Satz von 5,3 Prozent, aber getrennte Bemessungsgrundlagen nach § 37 beziehungsweise § 47 und getrennte Anmeldungen. Für Sie als Spieler ändert diese Dreiteilung exakt nichts — Steuerschuldner ist in allen drei Fällen der Veranstalter, und Ihr Gewinn bleibt in allen drei Sparten gleich unversteuert. Wer allerdings innerhalb desselben Kontos vom Automaten zum Pokertisch wechselt, überschreitet unbemerkt eine steuerrechtlich bedeutsame Linie: Am Automaten kann er nach der bisherigen Rechtsprechung praktisch nicht gewerblich werden, am Pokertisch sehr wohl.
jackpotpiraten.de
Hinter dem Angebot steht die DGGS Deutsche Gesellschaft für Glücksspiel mbH mit Sitz in Berlin, gegründet 2020, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter HRB 244176 B, Geschäftsführer Florian Werner. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsunternehmen der Merkur-Gruppe und der Novomatic AG; unter demselben Dach läuft auch bingbong.de. Die Erlaubnis der GGL für virtuelle Automatenspiele datiert vom 27. April 2022, erteilt nach den §§ 4 bis 4d in Verbindung mit § 22a GlüStV 2021 und bundesweit gültig. Nach eigener Darstellung war es die erste Online-Spielothek Deutschlands mit dieser Erlaubnis. Der Katalog umfasst über 800 Automatenspiele, die Faktentabelle des Anbieters nennt 826, von Anbietern wie Merkur, Greentube, Gamomat, Play'n GO, Pragmatic Play, Relax Gaming und Bally Wulff. Mindesteinzahlung ein Euro, Auszahlung nach Anbieterangabe innerhalb von 24 bis 72 Stunden je nach Weg.
Bemerkenswert an diesem Eintrag ist die Rechtsform. Während die meisten Erlaubnisinhaber maltesische Gesellschaften sind, sitzt hier eine deutsche GmbH — der Schuldner der Virtuellen Automatensteuer nach § 39 RennwLottG befindet sich also im Inland. Für die Steuerfreiheit Ihres Gewinns spielt das keine Rolle, für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durchaus. Die Rahmenbedingungen sind dieselben wie bei allen Erlaubnisinhabern und lesen sich ernüchternd, wenn man aus dem unregulierten Umfeld kommt: 1.000 Euro monatliches Einzahlungslimit über LUGAS, fünf Euro Höchsteinsatz pro Runde, mindestens fünf Sekunden Rundendauer, kein Autoplay, kein Turbomodus, Realitätscheck nach sechzig Minuten, Verifizierung binnen 72 Stunden, Anbindung an OASIS. Progressive Jackpots gibt es nicht — sie sind unter der deutschen Erlaubnis nicht zulässig.
loewen-play.de
Erlaubnisinhaberin ist die Löwen Play digital GmbH aus Bingen am Rhein, die GGL-Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele wurde am 15. Dezember 2022 bundesweit erteilt. Im Fußbereich taucht zusätzlich die Lionline Entertainment GmbH und Co. KG auf, zugleich hauseigene Spielemarke; die Merkur-Titel laufen online unter dem Label edict, dem Hamburger Vertriebsarm der Gauselmann-Gruppe. Neben loewen-play.de führt die Gesellschaft die Domains loewen-player.de und playland.de. Der Katalog reicht von Lucky Pharaoh Wild, Zentaurus Power Spins und Eye of Horus über Book of Dead, Legacy of Dead und Book of Ra Deluxe bis zu Fishin' Frenzy, Big Bass Splash, El Torero, Sizzling Hot, Lord of the Ocean, Sweet Bonanza, Reactoonz, Ramses Book und Crystal Ball. Beteiligte Anbieter sind Greentube, Merkur und edict, Pragmatic Play, Play'n GO, Gamomat, Lionline, Blueprint Gaming, Hölle Games, Amatic, Apparat und GGames. Geprüft wird durch Gaming Labs International, der Betreiber ist Mitglied im Deutschen Online Casinoverband.
Interessant ist dieser Eintrag als Vergleichsfall. Löwen Play kommt aus dem stationären Spielhallengeschäft, und dieselben Automatenmarken laufen dort unter einem völlig anderen Steuerregime — die Spielhalle zahlt Vergnügungsteuer an die Kommune, das Online-Angebot die Virtuelle Automatensteuer an den Bund mit anschließender Zerlegung unter den Ländern nach § 44 RennwLottG. Für Sie am Gerät ist der Unterschied unsichtbar. In der Kalkulation ist er es nicht, und deshalb sehen die Auszahlungsquoten diesseits und jenseits der Ladentür verschieden aus. Das monatliche Einzahlungslimit liegt auch hier bei rund 1.000 Euro, dazu eine Selbstsperre über 24 Stunden und der Verweis auf das Hilfetelefon der BZgA unter 0800 1 37 27 00.
leovegas.de
Betreiberin ist die LVSports Ltd, Level 7 Plaza Business Centre, Triq Bisazza, Sliema SLM1640 auf Malta. Die GGL hat die Erlaubnisse durch Bescheide vom 27. Februar 2023 und vom 21. Oktober 2024 für virtuelle Automatenspiele und Sportwetten im Internet erteilt; die Erlaubnisnummern lauten 208.1.1-12254-2021/48 und 21.14-122588-2023/28. Der Katalog umfasst Titel wie Eye of Horus, Gates of Olympus, Book of Ra Deluxe, Razor Shark, Book of Dead, Legacy of Dead, Big Bass Bonanza und Splash, El Torero, Fairy Queen, Cygnus 2 und Pirots, mit Anbietern wie Play'n GO, Gamomat, Novomatic, Pragmatic Play, Relax, Hölle Games, Push Gaming und Synot. Als Zahlungswege genannt sind Klarna, PayPal, paysafecard, Trustly, Skrill sowie Visa und Mastercard.
Dieser Anbieter dokumentiert seine Erlaubnislage öffentlich genauer als die meisten anderen — mit zwei Bescheiddaten und zwei Aktenzeichen lässt sich der Eintrag in der amtlichen Liste in Sekunden verifizieren. Das ist keine Marketingfrage, sondern eine Frage der Prüfbarkeit, und die sollte jeder Spieler einmal selbst durchführen, statt Werbeversprechen wie "100 Prozent legal" zu glauben. Ansonsten gelten die üblichen Vorgaben: monatliches Einzahlungslimit von 1.000 Euro über LUGAS, Selbstsperre über 24 Stunden, drei Monate oder ein Jahr mit Anbindung an OASIS, eine Fünf-Minuten-Zwangspause nach sechzig Minuten Spielzeit sowie die Anzeige von Spielzeit, Gewinnen und Verlusten der letzten dreißig Tage nach der Anmeldung. Der Kundendienst ist täglich von acht bis Mitternacht erreichbar. Der Willkommensbonus über 100 Prozent bis 100 Euro plus 100 Freispiele ab zehn Euro Einzahlung ist selbstverständlich an Umsatzbedingungen geknüpft — ein "Geschenk" ist er nur in der Anzeige, in der Kalkulation ist er eine Investition mit erwarteter Rendite.
stargames.de
Erlaubnisinhaberin ist die Greentube Malta Limited; Greentube ist die Digitalsparte der Novomatic-Gruppe. Der Eintrag in der amtlichen Liste steht in der Kategorie der reinen Automatenanbieter. Der Katalog hat einen ausgeprägten Klassiker-Schwerpunkt aus dem Novomatic-Bestand: Book of Ra Deluxe, Book of Ra Classic, Book of Ra Magic, Lord of the Ocean, Lucky Pharaoh Wild und Zentaurus Power Spins, ergänzt um Fremdtitel wie Book of Dead, Legacy of Dead, Razor Shark, Big Bass Bonanza und Gates of Olympus. Unter der Kennzeichnung als exklusiv laufen Eigenentwicklungen wie StarGames Blitz und The Maximiser, dazu Jackpot-Bereiche mit festen Höchstgewinnen.
Steuerlich ist dieser Anbieter der anschaulichste Fall für eine Frage, die viele Spieler beschäftigt: warum dasselbe Spiel in der Spielhalle und am heimischen Bildschirm unterschiedlich läuft. Die Novomatic-Titel existieren in beiden Welten, nur greifen völlig verschiedene Steuernormen, und die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags kommen online obendrauf. Was am Gerät in der Spielhalle mit hoher Frequenz läuft, unterliegt online der Fünf-Sekunden-Regel und der Einsatzgrenze. Die Impressumsangaben waren im geprüften Seitenausschnitt nicht vollständig sichtbar; maßgeblich für die Erlaubnislage ist ohnehin die amtliche Liste und nicht die Selbstauskunft im Fußbereich.
merkurslots.de
Erlaubnisinhaberin ist die Merkur Bets Malta Limited, die in der amtlichen Liste mit einer ganzen Domainfamilie geführt wird: merkur-sports.de, xtip.de, merkurbets.de, merkurslots.de und merkur-spiel.de. Die Erlaubnis erstreckt sich auf Sportwetten und virtuelle Automatenspiele — und, das ist die Besonderheit, zusätzlich auf Online-Casinospiele für Schleswig-Holstein.
Dieser Zusatz macht den Eintrag zum einzigen Fall der Liste mit zwei nebeneinander laufenden Erlaubnisregimen. Schleswig-Holstein hatte vor der bundesweiten Regulierung einen eigenen Weg beschritten, und Reste dieser Sonderlage bestehen fort. Für den Spieler bedeutet das je nach Wohnsitz einen unterschiedlichen Spielekatalog innerhalb desselben Anbieters — Tischspiele, die bundesweit nicht unter die Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele fallen, können unter der schleswig-holsteinischen Erlaubnis verfügbar sein. Steuerlich bleibt Ihr Gewinn in beiden Konstellationen unversteuert; auf der Anbieterseite laufen jedoch verschiedene Normen. Die öffentliche Datenlage zu den konkreten Konditionen ist begrenzt: Der Aufruf von merkurslots.de leitet auf merkurbets.de weiter, das je nach Standort eine Zugangssperre ausliefert. Wer Details braucht, kommt an einer Prüfung im angemeldeten Zustand nicht vorbei.
wunderino.de
Erlaubnisinhaberin ist die Megapixel Entertainment Limited, geführt in der amtlichen Liste in der Kategorie der reinen Automatenanbieter — ohne Sportwetten, ohne Poker.
Genau diese Schlichtheit macht den Eintrag zum sauberen Lehrbuchfall. Auf der Anbieterseite greift ausschließlich die Virtuelle Automatensteuer nach den §§ 36 bis 45 RennwLottG, ohne Parallelnormen, ohne getrennte Anmeldungen, ohne Abgrenzungsfragen zwischen Sparten. 5,3 Prozent auf den Spieleinsatz nach Abzug der Steuer selbst, Steuerschuldner ist der Veranstalter, fertig. Auf der Spielerseite gilt dasselbe wie überall: keine Erklärung, keine Meldung, keine Steuer, unabhängig von der Höhe. Für die Frage der Gewerblichkeit ist der Anbieter uninteressant, und das ist eine gute Nachricht — wo kein Poker angeboten wird, fehlt es an der Marktteilnahme, und die Einstufung als Gewerbebetrieb liegt praktisch außer Reichweite. Zur konkreten Ausgestaltung des Angebots ist die öffentlich zugängliche Datenlage begrenzt: Sowohl die Startseite als auch das Impressum verweigerten beim Abruf den Zugriff. Belastbar ist der amtliche Eintrag; alles Weitere klärt am zuverlässigsten ein Blick ins angemeldete Konto.
bet365.de
Erlaubnisinhaberin ist die Hillside (Europe) ENC, in der amtlichen Liste geführt für Sportwetten und virtuelle Automatenspiele. Beide Sparten laufen über dasselbe Nutzerkonto.
Damit ist dieser Eintrag der klarste Fall für eine Trennung, die für Sie unsichtbar bleibt und für den Anbieter zwei separate Steuerverfahren bedeutet. Der Einsatz am Automaten fällt unter die Virtuelle Automatensteuer nach § 38 RennwLottG, die Sportwette unter die Sportwettensteuer — verschiedene Normen, verschiedene Bemessungsgrundlagen, verschiedene Anmeldungen. Sie merken davon nichts, weil beide Male der Veranstalter schuldet und Ihr Gewinn in beiden Fällen gleich steuerfrei bleibt. Wer allerdings eine Wette und eine Automatensitzung im selben Konto mit einer einheitlichen Erwartung an die Auszahlungsquote betrachtet, vergleicht Größen, die auf der Kostenseite verschieden kalkuliert sind. Die öffentliche Datenlage zu den Konditionen ist begrenzt, weil der direkte Seitenabruf blockiert wurde; die Erlaubnisangaben stammen daher aus der amtlichen Liste, was für die Prüfung der Legalität ohnehin die vorzugswürdige Quelle ist.
jokerstar.de
Erlaubnisinhaberin ist die Jokerstar GmbH, eine deutsche Gesellschaft, geführt in der amtlichen Liste für virtuelle Automatenspiele.
Der Eintrag ist als Korrektiv wertvoll. Die Wahrnehmung des regulierten deutschen Marktes wird von einer Handvoll Konzernmarken bestimmt — Merkur, Novomatic, die großen internationalen Wettanbieter. Tatsächlich enthält die amtliche Liste auch kleinere inländische Gesellschaften, die dieselbe Erlaubnis nach denselben Maßstäben erhalten haben und denselben Auflagen unterliegen: LUGAS-Anbindung, OASIS, Einsatzgrenze, Rundendauer, Verifizierungspflicht. Ein kleinerer Erlaubnisinhaber ist nicht weniger legal als ein großer, und die Steuerlage ist identisch — 5,3 Prozent Virtuelle Automatensteuer auf der Anbieterseite, null auf Ihrer. Zu den konkreten Konditionen liegen öffentlich nur begrenzte Angaben vor, da der direkte Seitenabruf verweigert wurde. Wer sich für das Angebot interessiert, prüft den Eintrag in der amtlichen Liste und bildet sich den Rest im Testbetrieb — das ist bei kleineren Anbietern ohnehin der ehrlichere Weg als jede Fremdbeschreibung.
Sind Gewinne bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis anders zu versteuern?
Nein. Das Einkommensteuergesetz knüpft nicht an die Legalität an, und § 40 AO stellt ausdrücklich klar, dass ein Gesetzesverstoß die Besteuerung unberührt lässt. Der Gewinn bleibt in beiden Fällen nicht steuerbar. Unterschiede bestehen beim Spielerschutz und bei der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, nicht beim Steuerrecht.

Auszahlung, Zufluss und was das Finanzamt tatsächlich sieht
Bis hierher ging es um die Frage, ob eine Steuer entsteht. Nun zur Frage, die praktisch mindestens genauso oft gestellt wird: Was passiert eigentlich, wenn eine größere Summe auf dem Girokonto landet?
Der Zuflusszeitpunkt
Im Steuerrecht hat der Zuflusszeitpunkt große Bedeutung — er entscheidet, welchem Veranlagungszeitraum eine Einnahme zuzuordnen ist. Bei einem nicht steuerbaren Vorgang läuft diese Frage jedoch ins Leere. Kein Tatbestand, keine Zuordnung, kein Zeitpunkt, auf den es ankäme.
Das gilt in beide Richtungen und ist praktisch nützlich. Ob Sie einen Gewinn sofort abheben oder drei Jahre im Spielerkonto stehen lassen, ändert steuerlich nichts. Ob die Auszahlung im Dezember oder im Januar erfolgt, ist gleichgültig. Ob sie in Teilbeträgen kommt oder auf einen Schlag, ebenso. Wer versucht, durch geschickte Terminierung der Auszahlung eine Steuer zu optimieren, optimiert eine Steuer, die nicht existiert.
Anders liegt es beim gewerblich eingestuften Spieler. Dort greifen die normalen Gewinnermittlungsregeln, und dann wird die zeitliche Zuordnung wieder relevant — bei Einnahmenüberschussrechnung nach dem Zufluss, bei Bilanzierung nach der Entstehung.
Wenn die Bank nachfragt
Hier liegt die Verwechslung, die den meisten Ärger produziert. Steuerrecht und Geldwäscherecht sind zwei getrennte Regelwerke, und die Tatsache, dass Sie dem Finanzamt nichts erklären müssen, bedeutet nicht, dass niemand Fragen stellt.
Kreditinstitute unterliegen eigenen Sorgfaltspflichten. Ein ungewöhnlicher Zahlungseingang kann eine Rückfrage zur Mittelherkunft auslösen — nicht weil eine Steuer im Raum stünde, sondern weil die Bank ihre eigenen Pflichten erfüllt. Dasselbe passiert bei einer Immobilienfinanzierung, wenn plötzlich Eigenkapital auftaucht, dessen Herkunft ungeklärt ist.
Die Antwort auf solche Rückfragen ist unkompliziert, wenn man vorbereitet ist. Nützlich sind: der Kontoauszug mit der Gutschrift vom Anbieter, der Name des Erlaubnisinhabers und der Nachweis, dass er auf der amtlichen Liste steht, sowie der Spielverlauf aus dem Konto — jeder Erlaubnisinhaber muss ihn bereitstellen, und die Anzeige der Gewinne und Verluste der letzten dreißig Tage nach der Anmeldung ist ohnehin Pflichtbestandteil. Wer bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gewonnen hat, hat es hier merklich schwerer. Steuerlich ändert sich nichts, aber die Dokumentationslage ist dünner, und die Bank interessiert sich für Nachvollziehbarkeit, nicht für Ihre steuerrechtliche Bewertung.
Ein Wort zu Erfahrungsberichten aus Foren und Videos: Als Stimmungsbild taugen sie, als Beleg gegenüber einer Bank oder Behörde nicht. Ein Bildschirmfoto eines Gewinns ist kein Nachweis. Der Kontoauszug ist einer.
Muss ich einen Casino-Gewinn dem Finanzamt melden, wenn er auf mein Konto überwiesen wird?
Nein. Es existiert keine steuerliche Anzeige- oder Erklärungspflicht, weil kein Steuertatbestand vorliegt. Davon zu trennen sind die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten Ihrer Bank: Sie kann nach der Mittelherkunft fragen. Kontoauszug, Anbietername und Spielverlauf aus dem Konto genügen als Beleg.
Nach der Auszahlung: der Gewinn wird zum Kapitalvermögen
Die Steuerfreiheit endet in dem Moment, in dem aus dem Gewinn Vermögen wird, das arbeitet. Nicht rückwirkend — der Gewinn selbst bleibt unversteuert. Aber alles, was er anschließend abwirft, unterliegt den ganz gewöhnlichen Regeln.
Zinsen auf dem Tagesgeldkonto, Dividenden aus einem Wertpapierdepot, Kursgewinne beim Verkauf von Anteilen, Ausschüttungen aus Fonds: Das sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und damit die fünfte der sieben Einkunftsarten. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, in aller Regel direkt von der Bank einbehalten.
Puffer bietet der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist dabei ausgeschlossen — der Pauschbetrag ist abschließend. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird er hälftig aufgeteilt, und ein nicht ausgeschöpfter Teil geht auf den anderen Ehegatten über. Ein Freistellungsauftrag bei der Bank verhindert, dass die Steuer erst einbehalten und später über die Veranlagung zurückgeholt werden muss.
Kaufen Sie stattdessen eine vermietete Wohnung, landen die Mieten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie ein Unternehmen, sind es gewerbliche Einkünfte. Die Herkunft des eingesetzten Kapitals ist in all diesen Fällen bedeutungslos — ein Euro aus einem Automatengewinn wird steuerlich exakt so behandelt wie ein Euro aus dem Gehalt.
Der praktische Rat daraus ist unspektakulär: Die steuerlich relevante Planung beginnt nicht beim Gewinn, sondern bei dem, was danach kommt. Wer einen größeren Betrag anlegt, sollte den Freistellungsauftrag anpassen, bevor die erste Abrechnung kommt.
Wie werden Zinsen und Erträge aus einem angelegten Casino-Gewinn besteuert?
Wie alle Kapitalerträge: mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer nach § 20 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Die Herkunft des angelegten Kapitals spielt dabei keine Rolle.

Österreich, Schweiz, Las Vegas: drei Rechtsordnungen, drei Antworten
Sobald die Grenze ins Spiel kommt, hört die Einheitlichkeit auf. Die drei für deutschsprachige Spieler wichtigsten Nachbarschaften folgen drei verschiedenen Konzepten — und eines davon besteuert tatsächlich den Spieler.
| Land | Steuer beim Spieler | Steuer beim Veranstalter | Schwelle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | keine | 5,3 Prozent auf den Spieleinsatz | keine | §§ 36 bis 45 und 46 bis 55 RennwLottG, § 2 Abs. 1 EStG |
| Österreich | keine | 17,5 Prozent vom Einsatz, elektronische Lotterien 45 Prozent der Jahresbruttospieleinnahmen | keine | § 57 GSpG, § 2 Abs. 3 öEStG 1988 |
| Schweiz | oberhalb der Schwelle steuerpflichtig | Abgaben nach dem Geldspielgesetz | 1.056.600 Franken je Einzelgewinn bei Grossspielen und Online-Spielbankenspielen | Art. 24 Bst. i, i-bis, i-ter DBG |
| USA (Nevada) | Quellensteuereinbehalt bei größeren Treffern | — | je nach Spielart und Gewinnhöhe | US-Bundesrecht, Doppelbesteuerungsabkommen |
Österreich: 17,5 Prozent beim Veranstalter
Die österreichische Systematik ähnelt der deutschen bis in die Grundstruktur. Der Einkunftsartenkatalog des § 2 Abs. 3 öEStG 1988 ist ebenso abschließend formuliert — "Der Einkommensteuer unterliegen nur" — und zählt dieselben sieben Kategorien auf: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29. Spielgewinne kommen darin nicht vor. Ergebnis: Für den privaten Spieler fällt keine Einkommensteuer an.
Zugegriffen wird auch hier beim Veranstalter, allerdings deutlich kräftiger. § 57 Abs. 1 GSpG in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung belegt Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, mit einer Glücksspielabgabe von 17,5 Prozent vom Einsatz. Für elektronische Lotterien nach § 12a, die nicht über Videolotterieterminals laufen, sieht Abs. 2 sogar 45 Prozent der Jahresbruttospieleinnahmen vor. Bei Automaten und Videolotterieterminals sind es nach Abs. 3 und 4 grundsätzlich 30 Prozent der Jahresbruttospieleinnahmen ohne Umsatzsteuer, ermäßigt auf 11 Prozent bei Landesbewilligung nach § 5 oder Bundeskonzession nach § 14. Jahresbruttospieleinnahmen sind dabei die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag von 7,5 Prozent nach Abs. 7.
Wer die Abgabe schuldet, regelt § 59 Abs. 2: der Konzessionär nach § 17 Abs. 6 oder der Bewilligungsinhaber nach § 5. Fehlt eine Konzession, haften mehrere Beteiligte zur ungeteilten Hand — der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Wege der Selbstberechnung bis zum 20. des Folgemonats an das Finanzamt Österreich.
Für Sie als deutschen Spieler mit Wohnsitz in Deutschland bleibt es bei der deutschen Rechtslage: unbeschränkte Steuerpflicht hier, kein Steuertatbestand für den Gewinn, also nichts zu erklären.
Schweiz: die Schwelle von 1.056.600 Franken
Die Schweiz bricht mit dem Prinzip und besteuert oberhalb einer Grenze den Spieler selbst. Art. 24 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer regelt die Ausnahmen von der Steuerpflicht dreifach gestaffelt.
Nach Buchstabe i sind Gewinne aus Spielbankenspielen vor Ort steuerfrei, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen — ohne Betragsgrenze. Buchstabe i-ter stellt Gewinne aus Kleinspielen ebenfalls unbegrenzt frei. Buchstabe i-bis dagegen zieht eine Linie: Einzelgewinne aus Grossspielen sowie aus der Online-Teilnahme an nach dem Geldspielgesetz zugelassenen Spielbankenspielen sind bis zu einem Betrag von 1.056.600 Franken steuerfrei. Darüber hinaus wird versteuert.
Diese Zahl wird fast überall falsch zitiert. Verbreitet ist die runde Million, und die stand ursprünglich auch im Gesetz. Sie wurde jedoch an die kalte Progression angepasst — durch Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 1. September 2023, in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Wer mit einer Million rechnet, rechnet mit einem überholten Wert.
Praktisch relevant ist außerdem der Einsatzkostenabzug nach Art. 33 Abs. 4 DBG: Bei steuerbaren Gewinnen dürfen fünf Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden, höchstens jedoch 5.300 Franken; bei Online-Spielbankenspielen sind es die tatsächlich abgebuchten Einsätze bis höchstens 26.400 Franken. Der Gesetzgeber erkennt dort also an, was in Deutschland konsequent ignoriert wird — dass ein Gewinn Einsätze voraussetzt.
Die Schwelle gilt je Einzelgewinn, nicht je Jahr. Wer zweimal 900.000 Franken gewinnt, bleibt zweimal unterhalb der Grenze.
Las Vegas und die Quellensteuer
Der Gewinn im amerikanischen Casino läuft nach einer dritten Logik, und sie überrascht deutsche Spieler regelmäßig am Auszahlungsschalter. Die Vereinigten Staaten behandeln Glücksspielgewinne als steuerbares Einkommen und sehen bei größeren Treffern einen Quellensteuereinbehalt vor — das Casino zahlt also nicht den vollen Betrag aus, sondern führt einen Teil unmittelbar an die US-Steuerbehörde ab. Betroffen sind typischerweise Automatentreffer ab einer bestimmten Größenordnung sowie Turnierpreisgelder; die genauen Schwellen unterscheiden sich nach Spielart.
Aus deutscher Sicht ändert das an der heimischen Beurteilung nichts. Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, und der Gewinn fällt hier unter keine Einkunftsart — es gibt also nichts, worauf eine ausländische Steuer angerechnet werden könnte, und nichts, was zu erklären wäre. Der einbehaltene Betrag ist damit zunächst schlicht weg.
Ob und in welchem Umfang eine Erstattung in den Vereinigten Staaten in Betracht kommt, richtet sich nach dem dortigen Verfahrensrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist ein Fall für spezialisierte Beratung, nicht für einen Ratgebertext, und die Kosten dieser Beratung sollte man dem erhofften Rückfluss ehrlich gegenüberstellen. Wer plant, in Nevada größere Summen zu setzen, klärt das besser vor dem Flug als danach.
Kryptoangebote
Angebote, die in Kryptowährungen abrechnen, verfügen praktisch nie über eine deutsche Erlaubnis — für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker führt die amtliche Liste ausschließlich Anbieter mit konventioneller Abrechnung. Steuerlich ändert die fehlende Erlaubnis am Gewinn selbst nichts: § 40 AO gilt hier wie überall, der Spielgewinn bleibt nicht steuerbar.
Die Komplikation liegt woanders. Wer einen Gewinn in einer Kryptowährung erhält und diese später mit Kursgewinn in Euro tauscht oder gegen eine andere Währung wechselt, verlässt das Glücksspielrecht und landet im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte. Dort gelten Haltefristen, Freigrenzen und Aufzeichnungspflichten, die mit dem Spiel nichts mehr zu tun haben. Aus einem steuerfreien Vorgang wird auf diesem Weg unversehens ein erklärungspflichtiger. Wer in diesem Umfeld unterwegs ist, braucht eine lückenlose Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte — und die ist nachträglich kaum zu rekonstruieren.
Was passiert steuerlich mit einem Gewinn aus Las Vegas?
Das Casino behält bei größeren Treffern eine Quellensteuer ein und zahlt nur den Rest aus. In Deutschland bleibt der Gewinn dennoch nicht steuerbar, es gibt also nichts zu erklären und nichts anzurechnen. Eine Erstattung des einbehaltenen Betrags richtet sich nach US-Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn nichts ankommt: Verluste, ausbleibende Gewinne und Rückforderung
Die Steuerfreiheit hat eine Kehrseite, über die selten jemand spricht, weil sie sich schlechter verkauft als die gute Nachricht.
Warum Verluste steuerlich verpuffen
Dieselbe Konstruktion, die Ihren Gewinn unsichtbar macht, macht auch Ihren Verlust unsichtbar. Wo kein Steuertatbestand existiert, existiert keine Einkunftsquelle — und ohne Einkunftsquelle gibt es keine negativen Einkünfte, die man verrechnen könnte. Die 3.000 Euro, die über ein Jahr verteilt in Automaten geflossen sind, mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen um exakt null Euro.
Das ist systematisch zwingend und trotzdem für viele überraschend. Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust im Verlustverrechnungstopf mit künftigen Kursgewinnen verrechnen. Wer eine Wohnung vermietet und dabei draufzahlt, verrechnet den Verlust mit anderen Einkünften. Beim Glücksspiel geht beides nicht, weil die Vorstufe fehlt.
Nur der gewerblich eingestufte Spieler steht anders da — und der zahlt diesen Vorteil teuer. Für ihn sind Einsätze Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, wie der Bundesfinanzhof für die Buy-Ins in X R 43/12 ausdrücklich festgehalten hat. Er kann Verluste geltend machen, Anschaffungen absetzen, Reisekosten zu Turnieren ansetzen. Dafür versteuert er jeden Gewinn zum persönlichen Steuersatz und zahlt beim Online-Spiel obendrein Gewerbesteuer. Ein Tausch, den freiwillig niemand eingeht.
Die ehrliche Bilanz lautet also: Sie haben die Steuerfreiheit Ihres Gewinns mit der Wertlosigkeit Ihrer Verluste bezahlt, und beim durchschnittlichen Spielverlauf ist das kein gutes Geschäft. Über die Gesamtheit aller Spieler hinweg fällt mehr Verlust als Gewinn an — das ist keine Meinung, sondern die Definition eines Hausvorteils. Wer sich über die steuerfreien Gewinne freut, feiert die Ausnahme und ignoriert die Regel.
Damit erledigt sich auch die verbreitete Frage, warum die Gewinne ausbleiben. Ein Automat mit einer Auszahlungsquote von etwa 94 Prozent gibt langfristig 94 von 100 eingesetzten Euro zurück. Nicht pro Sitzung, nicht pro Abend — über sehr große Zahlen hinweg. Kurzfristig schwankt das Ergebnis erheblich, und genau diese Schwankung wird als Glück oder Pech erlebt. Über die Zeit setzt sich die Rechnung durch. Wer über Monate hinweg netto verliert, erlebt keinen Fehler und keine Manipulation, sondern die vorgesehene Funktionsweise. Und wie sich das kumulierte Einsatzvolumen aus Wiedereinsätzen aufbaut, wurde weiter oben schon deutlich: Es ist die Größe, auf der die Steuer sitzt.
Wenn der Anbieter nicht auszahlt
Bleibt eine Auszahlung aus, ist das kein steuerliches, sondern ein zivilrechtliches Problem — und die Ausgangslage hängt entscheidend davon ab, wo gespielt wurde.
Bei einem Erlaubnisinhaber existiert ein durchsetzbarer Anspruch und ein funktionierender Beschwerdeweg. Die GGL führt die Aufsicht, veröffentlicht öffentliche Abmahnungen gegen Erlaubnisinhaber und ist erreichbar. Verzögerungen haben in der Praxis meist banale Gründe: eine unvollständige Verifizierung, eine abweichende Kontoinhaberschaft, offene Umsatzbedingungen aus einem angenommenen Bonus. Die Verifizierungspflicht binnen 72 Stunden nach der Registrierung existiert nicht als Schikane, sondern damit genau dieser Fall am Ende nicht eintritt.
Bei Angeboten ohne deutsche Erlaubnis wird es unangenehm. Der Anbieter sitzt im Ausland, die Rechtsverfolgung ist aufwendig, und die Aufsicht, an die man sich wenden könnte, gibt es hier nicht. Umgekehrt existiert eine Rechtsprechungslinie zur Rückforderung von Spielverlusten gegen Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis — diese Verfahren zielen allerdings auf verlorene Einsätze, nicht auf nicht ausgezahlte Gewinne, und ihr Ausgang hängt stark vom Einzelfall ab. Wer davon Gebrauch machen will, braucht anwaltliche Beratung und vollständige Zahlungsnachweise. Steuerlich bleibt auch hier alles beim Alten: Ein zurückgeholter Verlust ist keine Einnahme, ein nicht ausgezahlter Gewinn keine.
Kurz gesagt: Die Erlaubnis des Anbieters entscheidet nicht über Ihre Steuer, aber sehr wohl darüber, ob Sie Ihr Geld sehen.
Spielarten im Überblick: Automaten, Poker, Roulette, Live
Zum Abschluss die Zuordnung, welche Spielart unter welche Norm fällt — denn die steuerliche Behandlung folgt nicht dem Etikett auf der Seite, sondern der Erlaubniskategorie.
Virtuelle Automatenspiele bilden den größten Block. Sie unterliegen den §§ 36 bis 45 RennwLottG mit 5,3 Prozent auf den Spieleinsatz. Darunter fällt alles, was mechanisch ein Automat ist: klassische Walzenspiele wie Book of Ra oder Sizzling Hot, moderne Titel mit Megaways-Mechanik oder Gewinnen über zusammenhängende Symbolgruppen wie Razor Shark oder Gates of Olympus, Jackpot-Automaten mit festen Höchstgewinnen. Für Sie steuerlich: nichts zu tun.
Online-Poker läuft nach den §§ 46 bis 55 RennwLottG, ebenfalls 5,3 Prozent, eigene Bemessungsgrundlage. Es ist die einzige Onlinesparte, in der die Gewerblichkeitsfrage praktisch relevant wird, weil nur hier eine Geschicklichkeitskomponente anerkannt ist.
Roulette, Blackjack und Baccarat sind bundesweit nicht Gegenstand der Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele. Was online als Roulette angeboten wird, ist bei bundesweiten Erlaubnisinhabern in aller Regel eine automatenbasierte Umsetzung. Echte Tischspiele existieren online unter der schleswig-holsteinischen Sonderregelung, wie sie bei Merkur Bets Malta Limited zusätzlich eingetragen ist, sowie stationär in den Spielbanken der Länder unter der Spielbankabgabe. Live-Formate mit menschlichem Croupier folgen derselben Zuordnung — sie sind kein eigenes Steuerregime, sondern eine Darreichungsform.
Mobiles Spiel ist steuerlich vollständig irrelevant. Ob Sie am Rechner, im Browser des Telefons oder in einer Anwendung spielen, ändert weder die Erlaubniskategorie noch die anwendbare Norm noch Ihre Erklärungspflicht, die es ohnehin nicht gibt. Die einzige Stelle, an der das Gerät je eine Rolle gespielt hat, ist die Betriebsstättenfrage beim gewerblichen Spieler — und dort ging es um den Raum, nicht um die Hardware.
Eines noch, weil die Frage in Foren regelmäßig auftaucht: Strategie ändert an der Steuerlage nichts. Kein Einsatzsystem, keine Auswahl nach RTP, keine Sitzungsplanung macht aus einem steuerfreien Gewinn einen steuerpflichtigen oder umgekehrt. Am Automaten bleibt es bei der Steuerfreiheit, weil der Zufallsgenerator entscheidet und es an der Marktteilnahme fehlt. Beim Poker kann intensives, systematisches Spiel dagegen genau jene Indizien erzeugen, die der Bundesfinanzhof in X R 8/21 und X R 26/21 aufgezählt hat. Wer dort seine Strategie perfektioniert, arbeitet unter Umständen auf einen Steuerbescheid hin. Das ist kein Argument gegen gutes Spiel — nur eines dafür, die eigenen Kennzahlen zu kennen.
Dieses Material wurde erstellt von Casino Bonus ohne Einzahlung team.
